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Fahrzeugtype |
Kurzsatz in EUR |
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| PKW |
0,42 |
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| Motorräder bis 250 ccm |
0,14 |
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Motorräder über 250 ccm |
0,24 |
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Mitfahrer |
0,05 |
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| Fahrrad bzw. zu Fuß für die ersten 5 km |
0,24 |
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| Fahrrad bzw. zu Fuß ab dem 6. km |
0,47 |
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Wird vom Arbeitgeber für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges als Kostenersatz gemäß § 26 Z 4 lit. a EStG 1988 das amtliche Kilometergeld verrechnet, können zur Vermeidung zusätzlicher Administrationskosten bei der Lohnverrechnung die Beträge gemäß § 10 Abs. 3 und 4 der Reisegebührenvorschrift auf volle Cent aufgerundet werden.
Zum Beispiel kann daher für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen PKW ein steuerfreier Kostenersatz in Höhe von 0,42 EUR pro Kilometer ausgezahlt werden (Kurzsatz). Die Rundungsmöglichkeit gilt nicht für die Geltendmachung von Werbungskosten (Langsatz).
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